< Zahl der Zeitarbeitnehmer erreicht wieder alten Höchststand
20.09.10 14:38 Alter: 2 Jahre

Mindestlohn in der Pflegebranche

Verordnung regelt auch Fälligkeit und Ausschlussfrist


10.09.10 bza | In der Pflegebranche gilt seit dem 01.08.2010 ein Mindestlohn, der auch für die Zeitarbeitsbranche verpflichtend ist. (vgl. BZA Tarif vom 27.07.2010). Ergänzend zu unserem früheren Rundschreiben möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) neben dem Mindestlohn weitere Regelungen trifft, die auch von Zeitarbeitsunternehmen zu beachten sind:

- Die Verordnung regelt in § 3, dass das Mindestentgelt zum 15. des Monats fällig wird, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Die Verordnung bestimmt damit ein früheres Fälligkeitsdatum als in § 13.1 Manteltarifvertrag BZA (MTV-BZA) vorgesehen. Danach muss das Arbeitsentgelt spätestens bis zum 15. Banktag des Folgemonats ausgezahlt werden.

- Die Ansprüche auf das Mindestentgelt verfallen gemäß § 4 Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV), wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Verordnung sieht demnach eine deutlich längere Ausschlussfrist als der BZAManteltarifvertrag (MTV-BZA) vor. Dieser regelt in § 16, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten (bei Ausscheiden ein Monat) geltend zu machen sind. Allerdings gilt die längere Ausschlussfrist des § 4 Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) nur für den Anspruch auf das Mindestentgelt. Für alle übrigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gilt weiterhin die kurze Ausschlussfrist des § 16 MTV-BZA.

Die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) gilt befristet bis zum 31.12.2014. Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Mitarbeiter in Betriebe der Pflegebranche überlassen, sind verpflichtet, den Mindestlohn in Höhe von 8,50 € im Westen (einschließlich Berlin) und 7,50 € im Osten zu zahlen. Zum 01.01.2012 und 01.07.2013 sieht die Verordnung eine Steigerung des Mindestlohns um jeweils 0,25 € vor.

Die Verordnung gilt für alle Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige (vgl. §§ 28 ff. SGB XI) erbringen. Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausdrücklich ausgenommen sind Krankenhäuser und Betriebe, die überwiegend ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Die ambulante (d.h. häusliche) Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen erbracht (vgl. § 37 SGB V). Dementsprechend ist die häusliche Krankenpflege abzugrenzen von der häuslichen Pflege, die eine Leistung der Pflegeversicherung darstellt. Nur die letztgenannte fällt unter den Anwendungsbereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV)

Weitere Informationen zum Mindestlohn in der Pflegebranche finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter: www.bmas.de/portal/47354/pflegearbeitsbedingungenverordnung.html